EBITDA-Ermittlungs-VO § 3., BGBl. II Nr. 390/2021, gültig ab 11.09.2021

§ 3.

Diese Verordnung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Zuschreibungen gemäß § 1 Z 2 lit. a sowie nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß § 2 sind nur dann vermindernd zu berücksichtigen, wenn die vorangegangenen Abschreibungen (§ 1 Z 1 lit. b,§ 2) Wirtschaftsjahren zuzuordnen sind, die nach dem beginnen.

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