zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
EBITDA-Ermittlungs-VO § 3., BGBl. II Nr. 390/2021, gültig ab 11.09.2021

§ 3.

Diese Verordnung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Zuschreibungen gemäß § 1 Z 2 lit. a sowie nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß § 2 sind nur dann vermindernd zu berücksichtigen, wenn die vorangegangenen Abschreibungen (§ 1 Z 1 lit. b,§ 2) Wirtschaftsjahren zuzuordnen sind, die nach dem beginnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76729