§ 1.
Bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA gemäß § 12a Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1988) eines Wirtschaftsjahres gilt Folgendes:
1. Der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung des § 12a KStG 1988 ist zu erhöhen um darin enthaltene
a) Absetzungen für Abnutzungen im Sinne von § 7,§ 8,§ 13, § 16 Abs. 1 Z 8 und § 28 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988),
b) Abschreibungen des Anlagevermögens auf den niedrigeren Teilwert im Sinne von § 6 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 sowie
c) abzugsfähige Zinsaufwendungen des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
2. Der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung des § 12a KStG 1988 ist zu vermindern um darin enthaltene
a) Zuschreibungen des Anlagevermögens im Sinne von § 6 Z 1 und Z 2 lit. a sowie Z 13 EStG 1988 sowie
b) steuerpflichtige Zinserträge des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
3. Erhöhungen gemäß Z 1 und Verminderungen gemäß Z 2 sind nur insoweit vorzunehmen, als sich diese nach den Vorschriften des EStG 1988 und des KStG 1988 bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte vor Anwendung des § 12a KStG 1988 in diesem Wirtschaftsjahr steuerlich auswirken.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76729