EAVG 2012 § 3. Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien, BGBl. I Nr. 27/2012, gültig ab 01.12.2012

§ 3. Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien

Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler.

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