§ 4.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Inkrafttreten des Erdgasabgabegesetzes und des Elektrizitätsabgabegesetzes in Kraft.
§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 tritt mit in Kraft. § 2 Abs. 1 und § 3 Z 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 158/2002 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem und vor dem stattfinden.
(2) Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Das Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem stattfinden.
(4) Das Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem stattfinden. Der Vergütungsbetrag setzt sich im selben Verhältnis zusammen wie die eingesetzten Energieträger.
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