§ 4.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Inkrafttreten des Erdgasabgabegesetzes und des Elektrizitätsabgabegesetzes in Kraft.
§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 tritt mit in Kraft. § 2 Abs. 1 und § 3 Z 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 158/2002 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem und vor dem stattfinden.
(2) Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Das Energieabgabenvergütungsgesetz ist auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem stattfinden.
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