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Energieabgabenvergütungsgesetz § 3., BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 21.08.2003 bis 30.07.2004

§ 3.

Kein Anspruch auf Vergütung besteht:

1. insoweit das Erdgas, die elektrische Energie oder die Kohle für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für betriebliche Zwecke.

2. insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes oder auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Kohleabgabegesetzes besteht.

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