DVZ § 2. Übermittlung von Daten eines Revisionsverbands, BGBl. II Nr. 433/2020, gültig ab 09.10.2020

§ 2. Übermittlung von Daten eines Revisionsverbands

(1) Die elektronische Übermittlung von Daten eines Revisionsverbands im Sinne des § 5 Abs. 1 des WohnungsgemeinnützigkeitsgesetzesWGG, BGBl. Nr. 139/1979 in der jeweils geltenden Fassung, zum Zweck der Wahrnehmung der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe gemäß § 61 Abs. 1 Z 8 BAO hat nach der FOnV 2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.

(2) Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Wege eines Webservices.

(3) Teilnehmer ist der Revisionsverband. Er kann sich zur Datenübermittlung eines Auftragsverarbeiters bedienen, den er dem Bundesminister für Finanzen namhaft machen muss. Die Beendigung des Auftragsverarbeitungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen.

(4) Elektronisch zu übermitteln ist eine Liste aller dem Revisionsverband am angehörenden Bauvereinigungen. Die Übermittlung der Liste hat erstmals bis zum zu erfolgen.

(5) Alle nach dem erfolgenden Änderungen sind innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Dabei ist das Datum der Änderung anzugeben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-76726