Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden § 3., BGBl. II Nr. 490/2020, gültig ab 01.01.2021
§ 3.
(1) Die Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) Anfragen können erstmals ab für Daten, die das Kalenderjahr 2020 betreffen, eingebracht werden.
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