Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden § 2., BGBl. II Nr. 490/2020, gültig ab 01.01.2021

§ 2.

Der Bund hat den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden folgende Daten nach Prüfung der in § 1 genannten Voraussetzungen elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln:

1. Daten aus Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 in Verbindung mit § 4 Z 1, 2, 3 und 5 und § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2019,

2. die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2019 übermittelt worden sind,

3. insoweit diese die anfragende Stelle betreffen.

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