Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden § 1., BGBl. II Nr. 490/2020, gültig ab 01.01.2021

§ 1.

(1) Den Abgabenbehörden eines Landes oder einer Gemeinde sind nach erfolgter Teilnehmeridentifikation auf Anfrage jene Daten gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994UStG 1994 zu übermitteln, die für die Erhebung und Vollziehung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte erforderlich sind.

(2) Die Anfrage hat zu enthalten:

1. das Kalenderjahr für das die Daten angefordert werden,

2. die Bezeichnung der jeweiligen Landes- oder Gemeindeabgabe sowie

3. eine Bestätigung über die Erforderlichkeit der Datenübermittlung zur Abgabenerhebung.

(3) Die Anfrage ist ausschließlich elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen.

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