DLSG § 9. Prüfung der Arbeitsberechtigung, BGBl. I Nr. 45/2005, gültig ab 01.01.2006

§ 9. Prüfung der Arbeitsberechtigung

Ergeben sich Zweifel an der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers, so ist diese vom Arbeitsmarktservice zu prüfen. Bei fehlender Arbeitsberechtigung ist Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

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