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DLSG § 9. Prüfung der Arbeitsberechtigung, BGBl. I Nr. 45/2005, gültig ab 01.01.2006

§ 9. Prüfung der Arbeitsberechtigung

Ergeben sich Zweifel an der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers, so ist diese vom Arbeitsmarktservice zu prüfen. Bei fehlender Arbeitsberechtigung ist Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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