§ 15. In-Kraft-Treten
Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach Ablauf des abgeschlossen werden. Vorbereitungshandlungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes, einschließlich des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen und Verträge, können bereits ab dem Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes begonnen werden.
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