§ 7. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Onlinewerbeleistungen anzuwenden, die nach dem erbracht werden. Abweichend von § 5 Abs. 3 ist für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, die Jahressteuererklärung bis zu übermitteln.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zum anzuwenden sein.
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