DiStG 2020-UmsetzungsV § 7., BGBl. II Nr. 378/2019, gültig ab 01.01.2020
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 7.
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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