Dienstleistungsbetriebe-Verordnung § 2., BGBl. II Nr. 615/2020, gültig ab 29.12.2020
§ 2.
Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung für einen Dienstleistungsbetrieb ist in der Abgabenerklärung die für den Betrieb maßgebende Branchenkennzahl gemäß § 1 Abs. 1 anzuführen.
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