DHG § 2., BGBl. Nr. 80/1965, gültig von 24.04.1965 bis 22.03.1983

Artikel I

§ 2.

(1) Hat ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch einen minderen Grad des Versehens einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder mit Rücksicht auf die besonderen Umstände ganz erlassen. Hiebei ist insbesondere auf den Grad der Ausbildung des Dienstnehmers, auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung und darauf Bedacht zu nehmen, ob bei der Bemessung des Entgelts das mit der ausgeübten Tätigkeit verbundene Wagnis berücksichtigt worden ist und ob sich die Größe des Verschuldens mehr einer auffallenden Sorglosigkeit oder einer entschuldbaren Fehlleistung nähert; außerdem ist zugunsten des Dienstnehmers zu berücksichtigen, ob mit der von ihm erbrachten Dienstleistung oder mit den Umständen, unter denen sie erbracht werden mußte, erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines Schadens verbunden ist.

(2) Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Dienstnehmer nicht.

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