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DDGV § 44. Übergangsbestimmungen, BGBl. II Nr. 59/2016, gültig ab 19.07.2016

3. Hauptstück Gemeinsame Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 44. Übergangsbestimmungen

(1) Druckgeräte und Baugruppen, die bis zugelassen und bis zum in Verkehr gebracht wurden, können weiterhin in Betrieb genommen werden.

(2) Druckgeräte oder Baugruppen, die den Bestimmungen der Druckgeräteverordnung zum Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens entsprochen haben und vor dem in Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

(3) Von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Druckgeräteverordnung ausgestellte Bescheinigungen und gefasste Beschlüsse bleiben unbeschadet der Bestimmungen des 1. Hauptstücks dieser Verordnung aufrecht.

(4) Einfache Druckbehälter, die den Bestimmungen der Einfachen Druckbehälter-Verordnung zum Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens entsprochen haben und vor dem in Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

(5) Von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Einfachen Druckbehälter-Verordnung ausgestellte Bescheinigungen bleiben unbeschadet der Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieser Verordnung aufrecht.

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