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DDGV § 37. Identifizierung der Wirtschaftsakteure, BGBl. II Nr. 59/2016, gültig ab 20.04.2016

2. Hauptstück Einfache Druckbehälter

3. Abschnitt Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

§ 37. Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1) Die Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

1. von denen sie einen einfachen Druckbehälter bezogen haben;

2. an die sie einen einfachen Druckbehälter abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 für 10 Jahre nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie für 10 Jahre nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.

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