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DDGV § 25. Formale Nichtkonformität von Druckgeräten oder Baugruppen, BGBl. II Nr. 59/2016, gültig ab 19.07.2016

1. Hauptstück Druckgeräte

4. Abschnitt Konformität und Einstufung von Druckgeräten und Baugruppen

§ 25. Formale Nichtkonformität von Druckgeräten oder Baugruppen

Unbeschadet des Verfahrens zur Behandlung von Druckgeräten oder Baugruppen, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz den betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß § 44 Druckgerätegesetz aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:

1. Die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Verletzung von § 24 Abs. 4 angebracht oder wurde nicht angebracht.

2. Die Kennzeichnung und Etikettierung nach Anhang I Z 3.3 wurde nicht durchgeführt oder wurde unter Verletzung von § 24 oder Anhang I Z 3.3 durchgeführt.

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