DDGV § 19. Ausnahmen von der Konformitätsbewertung, BGBl. II Nr. 59/2016, gültig ab 19.07.2016
1. Hauptstück Druckgeräte
4. Abschnitt Konformität und Einstufung von Druckgeräten und Baugruppen
§ 19. Ausnahmen von der Konformitätsbewertung
Abweichend von den § 17 und 18 kann die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz in berechtigten Fällen für Versuchszwecke die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2, auf die die Verfahren der § 17 und 18 nicht angewandt wurden, gestatten.
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