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DDGV § 10. Bevollmächtigte, BGBl. II Nr. 59/2016, gültig ab 19.07.2016

1. Hauptstück Druckgeräte

3. Abschnitt Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

§ 10. Bevollmächtigte

(1) Die Pflichten der Hersteller gemäß § 9 Abs. 1 und 2 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 9 Abs. 3 dürfen nicht Teil des Auftrags an einen Bevollmächtigten sein.

(2) Der Bevollmächtigte hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe bereitzuhalten.

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