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DBG § 3. Informationsaustausch, BGBl. I Nr. 69/2010, gültig ab 19.08.2010

§ 3. Informationsaustausch

(1) Die zuständige Behörde der Republik Österreich tauscht mit der zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere hinsichtlich der Geheimhaltung der erhaltenen Informationen aufgrund der folgenden Bestimmungen die Informationen aus, die zur Durchführung einer Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter diese Verordnung fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die dem innerstaatlichen Recht entsprechende Besteuerung nicht dieser Verordnung widerspricht.

(2) Alle Informationen, die die Republik Österreich nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter diese Verordnung fallenden Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann die Republik Österreich die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht der Republik Österreich und des ausländischen Gebiets für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde der Republik Österreich oder des ausländischen Gebiets, die die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie die Republik Österreich,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis der Republik Österreich oder des ausländischen Gebiets abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren der Republik Österreich oder des ausländischen Gebiets nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

(4) Ersucht ein ausländisches Gebiet gemäß § 3 um Informationen, so nutzt die Republik Österreich die ihr zu Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn die Republik Österreich diese Informationen für ihre eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass die Republik Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil sie kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne die Republik Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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