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DBA Zypern Artikel 10 Dividenden, BGBl. Nr. 709/1990, gültig ab 01.01.1991

Artikel 10 Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet - Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. In Österreich bedeutet der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ auch Einkünfte aus Partizipationsscheinen im Sinne des österreichischen Kreditwesengesetzes.

(4) Solange Zypern keine Quellensteuer auf Dividenden erhebt, dürfen ungeachtet des Absatzes 2 Dividenden, die eine in Zypern ansässige Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Person zahlt, in Zypern keiner Steuer unterzogen werden, die zusätzlich zur Steuer auf die Gewinne oder Einkünfte, aus denen diese Dividenden gezahlt werden, erhoben wird. Eine in Österreich ansässige natürliche Person hat Anspruch auf Erstattung jeder in Zypern auf die Gewinne oder Einkünfte, aus denen die Dividenden gezahlt werden, erhobenen Steuer in dem Ausmaß, als diese Steuer die Steuerschuld der natürlichen Person in Zypern übersteigt; sie darf jedoch keiner weiteren, zusätzlich zur Steuer der Gesellschaft erhobenen Steuer unterzogen werden.

(5) Die Absätze 1,2 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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