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DBA Weißrussland (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Weißrussland (Belarus); Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Belarus)) Protokoll, BGBl. III Nr. 69/2002, gültig ab 09.03.2002

Protokoll

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

1. Der im Abkommen verwendete Ausdruck „Gebietskörperschaft“ („political subdivision“) bezieht sich nur auf Österreich.

2. Zu Artikel 7:

Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfasst auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

3. Zu Artikel 22:

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Betriebsvermögen, das nicht aus Grundstücken oder Gebäuden besteht und das zu einer unter Artikel 5, Absätze 3 und 4 fallenden gewerblichen Tätigkeit gehört, gemäß Artikel 22 Absatz 2 besteuert werden darf.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Minsk, am , in zwei Urschriften, jede in deutscher, belarussischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel geht der englische Text vor.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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