Artikel 29 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Jahr der Kündigung folgt;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern vom Einkommen für Steuerzeiträume, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr der Kündigung folgt;
c) hinsichtlich der Vermögensteuern für Steuern, die von jenen Teilen des Vermögens erhoben werden, die am 1. Jänner des Jahres bestanden haben, das dem Jahr der Kündigung folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Minsk, am , in zwei Urschriften, jede in deutscher, belarussischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel geht der englische Text vor.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76709