DBA Weißrussland Artikel 28 In-Kraft-Treten, BGBl. III Nr. 69/2002, gültig ab 09.03.2002

Artikel 28 In-Kraft-Treten

(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinem jeweiligen Recht erforderlichen Verfahren mit. Das Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt.

(2) Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung:

a) hinsichtlich der an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

b) hinsichtlich der übrigen Steuern vom Einkommen für Steuerzeiträume, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

c) hinsichtlich der Vermögensteuern für Steuern von jenen Teilen des Vermögens, die am 1. Jänner des Jahres bestanden haben, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Die Bestimmungen des am in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens *) sind in Bezug auf österreichische oder belarussische Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen nicht mehr anzuwenden, für die dieses Abkommen nach Absatz 2 Anwendung findet.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 411/1982

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