DBA Weißrussland Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern, BGBl. III Nr. 69/2002, gültig ab 09.03.2002

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Österreich:

1. die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

3. die Grundsteuer;

4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

b) in Belarus:

1. die Steuer vom Einkommen und von Gewinnen juristischer Personen;

2. die Einkommensteuer natürlicher Personen;

3. die Steuer von unbeweglichem Vermögen und

4. die Grundsteuer.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

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