DBA Weißrussland Artikel 18 Ruhegehälter, BGBl. III Nr. 69/2002, gültig ab 09.03.2002

Artikel 18 Ruhegehälter

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, nur im anderen Staat besteuert werden.

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