DBA Weißrussland Artikel 14 Selbstständige Arbeit, BGBl. III Nr. 69/2002, gültig ab 09.03.2002

Artikel 14 Selbstständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

(3) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „feste Einrichtung“ feste Räumlichkeiten, wie ein Büro oder einen Raum, durch die die selbstständige Tätigkeit einer natürlichen Person ganz oder teilweise ausgeübt wird.

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