DBA Venezuela PROTOKOLL, BGBl. III Nr. 33/2007, gültig ab 17.03.2007

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung und der Steuerhinterziehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen der Republik Österreich und Bolivarischen Republik Venezuela abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1. Zu Artikel 5, Absatz 4, lit. a und b:

Der in lit. a und b verwendete Ausdruck “Auslieferung” bezieht sich nur auf Auslieferungen, die nicht als Verkäufe gelten.

2. Zu Artikel 11:

Es gilt als vereinbart, dass Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden dürfen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei Abweichungen zwischen dem deutschen und dem spanischen Text ist der englische Text maßgeblich.

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