DBA Venezuela Artikel 30 KÜNDIGUNG, BGBl. III Nr. 33/2007, gültig ab 17.03.2007

Artikel 30 KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen mindestens sechs Monate vor dem Ende eines Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;

b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen auf Einkünfte oder Vermögen des Steuerjahres, das am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnt, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien , am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei Abweichungen zwischen dem deutschen und dem spanischen Text ist der englische Text maßgeblich.

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