DBA Venezuela Artikel 24 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG, BGBl. III Nr. 33/2007, gültig ab 17.03.2007

Artikel 24 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

(1) In Venezuela wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Venezuela ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Venezuela entsprechend den venezolanischen Steuergesetzen auf die Einkünfte dieser Person den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;

b) der gemäß Buchstabe a dieses Absatzes anzurechnende Betrag darf aber den Teil der vor der Anrechnung ermittelten venezolanischen Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen, entfällt.

(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Venezuela besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c und des Absatzes 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 8 Absatz 4, dem Absatz 2 der Artikel 10, 11 und 12, den Absätzen 4 und 5 des Artikels 13 und Artikel 22 Absatz 3 in Venezuela besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Venezuela gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Venezuela bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. a, die von einer in Venezuela ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.

(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-76706