DBA Venezuela Artikel 21 LEHRTÄTIGKEIT UND FORSCHUNG, BGBl. III Nr. 33/2007, gültig ab 17.03.2007

Artikel 21 LEHRTÄTIGKEIT UND FORSCHUNG

(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor dem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat ansässig war, und die sich im anderen Vertragsstaat auf Einladung der Regierung dieses Staates, einer dortigen Universität oder einer dortigen von der dafür zuständigen Behörde anerkannten Bildungseinrichtung insgesamt nicht länger als zwei Jahre aufhält, um an dieser Universität oder Bildungseinrichtung zu unterrichten oder zu forschen, ist im anderen Vertragsstaat in Bezug auf Einkünfte aus der Lehrtätigkeit oder Forschung für einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Ankunft im anderen Vertragsstaat, von der Besteuerung ausgenommen.

(2) Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus einer Forschungstätigkeit, die nicht im öffentlichen Interesse, sondern hauptsächlich zum persönlichen Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen unternommen wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-76706