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DBA Ungarn Artikel 29 Außerkrafttreten, BGBl. Nr. 52/1976, gültig ab 09.02.1976

Artikel 29 Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist.

Jeder der beiden Vertragstaaten kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen für die Steuerzeiträume nicht mehr anzuwenden, die nach dem Ende des Kalenderjahres beginnen, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am in zweifacher Urschrift, in deutscher und in ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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