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DBA Ungarn Artikel 26 Diplomatische und konsularische Beamte, BGBl. Nr. 52/1976, gültig ab 09.02.1976

Artikel 26 Diplomatische und konsularische Beamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer oder konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

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