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DBA Ungarn Artikel 20 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte, BGBl. Nr. 52/1976, gültig ab 09.02.1976

Artikel 20 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

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