DBA Ungarn Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern, BGBl. Nr. 52/1976, gültig ab 09.02.1976

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern, die nach der Gesetzgebung jedes der beiden Vertragstaaten unmittelbar vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen für die Vertragstaaten oder ihre Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

1. in der Ungarischen Volksrepublik:

a) die allgemeine Einkommensteuer;

b) die Einkommensteuer der eine geistige Tätigkeit ausübenden Personen;

c) die Einkommensteuer der landwirtschaftlichen Bevölkerung;

d) die Gewinnsteuer und betriebliche Sondersteuer;

e) die Gewinnsteuer der wirtschaftlichen Assoziationen mit ausländischer Beteiligung;

f) die Haussteuer;

g) die Hauswertsteuer;

h) die Grundsteuer;

i) der Beitrag zur Förderung des Wachstums der Gemeinden;

j) die Gebühr für die Dividenden- und Gewinnauszahlungen der Handelsgesellschaften.

2. in der Republik Österreich:

a) die Einkommensteuer;

b) die Körperschaftsteuer;

c) die Aufsichtsratsabgabe;

d) die Vermögensteuer;

e) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;

f) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;

g) die Grundsteuer;

h) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

i) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;

j) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.

(3) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt wird.

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