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DBA Ungarn Artikel 17 Ruhegehälter, BGBl. Nr. 52/1976, gültig ab 09.02.1976

Artikel 17 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

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