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DBA Ukraine (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Ukraine; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)) Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung, BGBl. III Nr. 113/1999, gültig von 20.05.1999 bis 24.06.2021

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Im Falle Österreichs wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Ukraine besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10, 11 und 12 in der Ukraine besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Ukraine gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Ukraine bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. a, die von einer in der Ukraine ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.

d) Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die in Österreich als Einkünfte betrachtet werden, die auf Grund dieses Abkommens in der Ukraine zu besteuern sind, dürfen dessenungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn die Ukraine diese Einkünfte nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens auf Grund dieses Abkommens von der Steuer befreit.

2. Im Falle der Ukraine wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des ukrainischen Rechts über die Beseitigung der außerhalb der Ukraine angefallenen Steuerbelastung (welche das allgemeine Grundprinzip nicht beeinflussen), wird die nach österreichischen Gesetzen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder direkt gezahlte oder im Abzugswege einbehaltene österreichische Steuer auf Gewinne, Einkünfte oder Vermögen aus österreichischen Quellen auf alle ukrainischen Steuern angerechnet, die sich auf dieselben Gewinne, dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen beziehen, für die die österreichische Steuer ermittelt wurde. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.

b) In Sinne von lit. a dieses Absatzes gelten von einer in der Ukraine ansässigen Person bezogene Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne, die nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden dürfen, als aus österreichischen Quellen stammend.

3. Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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