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DBA Ukraine (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Ukraine; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)) Artikel 11 Zinsen, BGBl. III Nr. 113/1999, gültig von 20.05.1999 bis 24.06.2021

Artikel 11 Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

a) 2 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen, die gezahlt werden

(i) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit,

(ii) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf Kredit oder der Erbringung von Dienstleistungen auf Kredit von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen oder

(iii) für ein von einer Bank oder einem anderen Kreditinstitut gewährtes Darlehen jeder Art;

b) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen in allen anderen Fällen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Zinsen gelten dann aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

7. Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie von der Regierung des anderen Vertragsstaats oder von einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer Einrichtung mit Unterstützung der Regierung oder Gebietskörperschaft als tatsächlich Nutzungsberechtigter bezogen werden. 7. Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie von der Regierung des anderen Vertragsstaats oder von einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer Einrichtung mit Unterstützung der Regierung oder Gebietskörperschaft als tatsächlich Nutzungsberechtigter bezogen werden.

8. Ungeachtet des Artikels 7 dieses Abkommens und des Absatzes 2 dieses Artikels sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter gezahlt werden, von der Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen, wenn deren Zahlung im Zusammenhang mit Darlehen erfolgt, die im Namen des anderen Vertragsstaats durch dessen bevollmächtigtes Organ gewährt, garantiert oder versichert werden oder im Zusammenhang mit Forderungen oder Krediten erfolgt, die im Namen des anderen Vertragsstaats durch dessen bevollmächtigtes Organ garantiert oder versichert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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