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DBA Ukraine (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Ukraine; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)) Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen, BGBl. III Nr. 113/1999, gültig ab 20.05.1999

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Ukraine“ im geographischen Sinne verwendet, das Staatsgebiet der Ukraine, den Festlandsockel und ihr ausschließliches (Meeres-) Wirtschaftsgebiet, einschließlich der Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer der Ukraine, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiet bestimmt worden sind oder künftig bestimmt werden, in dem die Ukraine hinsichtlich des Meeresgrundes sowie des Meeresuntergrundes und seiner Bodenschätze Rechte ausüben darf;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

c) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

(i) jede natürliche Person, die die Staatsbürgerschaft eines Vertragsstaats besitzt;

(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;

d) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nachdem, Ukraine oder Österreich;

e) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

f) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

h) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

(i) in der Ukraine: das Finanzministerium der Ukraine oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

(ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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