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DBA Ukraine (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Ukraine; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)) Artikel 29 Kündigung, BGBl. III Nr. 113/1999, gültig ab 20.05.1999

Artikel 29 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es mindestens sechs Monate vor dem Ende jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

a) in bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, welches jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist; und

b) in bezug auf die übrigen Steuern für Steuerjahre oder Zeiträume, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnen, welches jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Kiew, am , in zwei Urschriften, jede in ukrainischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel geht der englische Text vor.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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