DBA Ukraine (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Ukraine; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)) Artikel 27 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen, BGBl. III Nr. 113/1999, gültig ab 20.05.1999

Artikel 27 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-76701