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DBA UdSSR Anlage 1, BGBl. Nr. 411/1982, gültig ab 01.10.1982

Anlage 1

Wien, am

Sehr geehrter Herr Kamenskow!

Anläßlich der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung eines zwischen unseren beiden Staaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, daß die Republik Österreich in Ausführung der im Abkommen angeführten Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens folgende Methode anwenden wird:

Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach dem Abkommen in der UdSSR besteuert werden, so nimmt Österreich diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. Diese Einkünfte dürfen jedoch bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

Ich beehre mich Sie zu bitten, Ihr Einverständnis hiezu zu geben und die angeführten Bestimmungen gleichzeitig als integrierenden Bestandteil des Abkommens betrachten zu wollen.

Genehmigen Sie bitte, sehr geehrter Herr Kamenskow, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Egon Bauer

An Herrn

A. N. Kamenskow,

Stellvertretender Minister für Finanzen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Wien, am

Sehr geehrter Herr Dr. Bauer!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom

folgenden Inhalts zu bestätigen:

„Sehr geehrter Herr Kamenskow!

Anläßlich der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung eines zwischen unseren beiden Staaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, daß die Republik Österreich in Ausführung der im Abkommen angeführten Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens folgende Methode anwenden wird:

Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach dem Abkommen in der UdSSR besteuert werden, so nimmt Österreich diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. Diese Einkünfte dürfen jedoch bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

Ich beehre mich Sie zu bitten, Ihr Einverständnis hiezu zu geben und die angeführten Bestimmungen gleichzeitig als integrierenden Bestandteil des Abkommens betrachten zu wollen.

Genehmigen Sie bitte, sehr geehrter Herr Kamenskow, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.“

Hiemit habe ich die Ehre, Ihnen mein Einverständnis zu den in Ihrem Brief angeführten Bestimmungen zu geben und auch dahingehend, daß diese Bestimmungen als integrierender Bestandteil des Abkommens zu betrachten sind.

Genehmigen Sie bitte, sehr geehrter Herr Dr. Bauer, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

A. N. Kamenskow

An Herrn Dr. Egon Bauer

Sektionschef im Bundesministerium

für Finanzen der Republik Österreich

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