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DBA UdSSR Artikel 8 Dividenden, BGBl. Nr. 411/1982, gültig ab 01.10.1982

Artikel 8 Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden.

2. Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck „Dividenden“ Einkünfte aus Aktien und andere Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die ausschüttende juristische Person ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

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