DBA UdSSR Artikel 5 Einkünfte der Repräsentanz, BGBl. Nr. 411/1982, gültig ab 01.10.1982

Artikel 5 Einkünfte der Repräsentanz

1. Einkünfte, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im anderen Vertragsstaat aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt werden, dürfen in dem anderen Vertragsstaat nur besteuert werden, wenn sie durch die Tätigkeit einer in diesem anderen Vertragsstaat gelegenen Repräsentanz erzielt werden und nur in dem Ausmaß, in dem die Einkünfte dieser Repräsentanz zugerechnet werden können.

2. Bei der Besteuerung der Repräsentanz werden von der Gesamtsumme ihrer Einkünfte die für diese Repräsentanz entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Repräsentanz liegt, oder anderswo entstanden sind.

3. Es wird angenommen, daß eine Repräsentanz aus einer Einkaufstätigkeit keine Gewinne erzielt.

4. Einkünfte aus der Veräußerung des beweglichen Vermögens, das einer in einem der Vertragsstaaten gelegenen Repräsentanz einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person zugehört, dürfen im erstgenannten Staat besteuert werden.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Regelungen, die in den Artikeln 6 bis 12 dieses Abkommens enthalten sind.

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