Artikel 3 Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die nachstehend angeführten Ausdrücke:
a) „Vertragsstaat“ – je nach dem Zusammenhang die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) oder die Republik Österreich (Österreich);
b) „Internationaler Transport“ – die Durchführung von Transporten zwischen Orten, die in verschiedenen Staaten liegen, ausgenommen Transporte, die zwischen Orten durchgeführt werden, die im
anderen Vertragsstaat liegen;
c) „zuständige Behörden“:
1. in der UdSSR: das Finanzministerium der UdSSR oder die von ihm ermächtigten Vertreter;
2. in Österreich: der Bundesminister für Finanzen oder die von ihm ermächtigten Vertreter.
2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
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