Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt für die nach dem Recht der Vertragsstaaten von den juristischen und natürlichen Personen zu erhebenden Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zwar:
a) In bezug auf die UdSSR: die Einkommensteuer von ausländischen juristischen Personen, die Einkommensteuer von der Bevölkerung, die Landwirtschaftssteuer, die Steuer von Besitzern von Gebäuden, die Bodensteuer, die Steuer von Besitzern von Transportmitteln;
b) In bezug auf Österreich: die Einkommensteuer; die Körperschaftsteuer; die Aufsichtsratsabgabe; die Vermögensteuer; die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind; die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer; die Grundsteuer; die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben; die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen; die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
2. Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern und Gebühren, die den im Absatz 1 dieses Artikels angeführten Steuern und Gebühren im wesentlichen ähnlich sind und die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern und Gebühren oder an deren Stelle von einem der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
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