Artikel 18 Regelung von Streitfragen
1. Ist eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, unterbreiten. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
2. Wird zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ein Einvernehmen erzielt, so wird die Behörde des Staates, in dem die Besteuerung diesem Abkommen nicht entsprochen hat, gegebenenfalls zu viel bezahlte Beträge zurückzahlen, zustehende steuerliche Vergünstigungen gewähren oder zu wenig gezahlte Beträge nachfordern.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, im gegenseitigen Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren.
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