Artikel 17 Informationsaustausch
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einander erforderlichenfalls die in ihren Steuergesetzgebungen eingetretenen Änderungen mitteilen und sie werden die nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Informationen austauschen, die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich sind. Alle nach diesem Artikel erhaltenen Informationen dürfen nur zum Zwecke der Durchführung dieses Abkommens verwendet werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-76700